Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2008,
Typ
Vertrag – Aserbaidschan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Amtshilfeverkehr
Artikel 7
(1)Absatz eins,Die beiderseitigen Zollbehörden leisten einander Amtshilfe auf direktem Weg.
(2)Absatz 2,Wenn die Zollbehörde der ersuchten Vertragspartei für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig ist, so leitet sie nach entsprechender Verständigung das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter, die das Ersuchen gemäß ihren Befugnissen nach innerstaatlichem Recht bearbeitet, oder informiert die ersuchende Behörde welche geeignete Vorgangsweise bezüglich dieses Ersuchens eingeschlagen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR40101144