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Art. 7

Fassungen
ab 01.02.2004 — BGBl. III Nr. 100/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.02.2004 BGBl. III Nr. 100/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2008,

Typ

Vertrag – Aserbaidschan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.02.2004BGBl. III Nr. 100/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Amtshilfeverkehr

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die beiderseitigen Zollbehörden leisten einander Amtshilfe auf direktem Weg.
  2. Absatz 2,Wenn die Zollbehörde der ersuchten Vertragspartei für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig ist, so leitet sie nach entsprechender Verständigung das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter, die das Ersuchen gemäß ihren Befugnissen nach innerstaatlichem Recht bearbeitet, oder informiert die ersuchende Behörde welche geeignete Vorgangsweise bezüglich dieses Ersuchens eingeschlagen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20005939

Dokumentnummer

NOR40101144