Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2008,
Typ
Vertrag – Aserbaidschan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Form und Inhalt von Ersuchen
Artikel 6
(1)Absatz eins,Amtshilfeersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Alle notwendigen Unterlagen für die Erledigung des Ersuchens sind beizufügen. Im Fall besonderer Dringlichkeit können Ersuchen mündlich gestellt werden, bedürfen jedoch einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung. Die im Rahmen dieses Abkommens übermittelte Auskunft kann zum gleichen Zweck durch jegliche mittels Datenverarbeitung erstellte Information ersetzt werden.
(2)Absatz 2,Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
die ersuchende Zollverwaltung;
den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
Namen und Anschriften der vom Verfahren betroffenen natürlichen oder juristischen Personen, soweit bekannt;
eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der betreffenden rechtlichen Bestimmungen;
eine Darstellung der wichtigsten Fakten und der durchgeführten Untersuchungen.
(3)Absatz 3,Originaldokumente dürfen in Fällen verlangt werden, in denen beglaubigte oder amtsbeglaubigte Ablichtungen nicht ausreichen. Auf Ersuchen sind Ablichtungen von Akten, Schriftstücken und anderen Unterlagen amtlich zu beglaubigen.
(4)Absatz 4,Übermittelte Originaldokumente müssen sobald als möglich zurückgesendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR40101143