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Art. 6

Fassungen
ab 01.02.2004 — BGBl. III Nr. 100/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.02.2004 BGBl. III Nr. 100/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2008,

Typ

Vertrag – Aserbaidschan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.02.2004BGBl. III Nr. 100/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Form und Inhalt von Ersuchen

Artikel 6

  1. Absatz eins,Amtshilfeersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Alle notwendigen Unterlagen für die Erledigung des Ersuchens sind beizufügen. Im Fall besonderer Dringlichkeit können Ersuchen mündlich gestellt werden, bedürfen jedoch einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung. Die im Rahmen dieses Abkommens übermittelte Auskunft kann zum gleichen Zweck durch jegliche mittels Datenverarbeitung erstellte Information ersetzt werden.
  2. Absatz 2,Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
    • Strichaufzählung
      die ersuchende Zollverwaltung;
    • Strichaufzählung
      die verlangte Maßnahme;
    • Strichaufzählung
      den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
    • Strichaufzählung
      Namen und Anschriften der vom Verfahren betroffenen natürlichen oder juristischen Personen, soweit bekannt;
    • Strichaufzählung
      eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der betreffenden rechtlichen Bestimmungen;
    • Strichaufzählung
      eine Darstellung der wichtigsten Fakten und der durchgeführten Untersuchungen.
  3. Absatz 3,Originaldokumente dürfen in Fällen verlangt werden, in denen beglaubigte oder amtsbeglaubigte Ablichtungen nicht ausreichen. Auf Ersuchen sind Ablichtungen von Akten, Schriftstücken und anderen Unterlagen amtlich zu beglaubigen.
  4. Absatz 4,Übermittelte Originaldokumente müssen sobald als möglich zurückgesendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20005939

Dokumentnummer

NOR40101143