Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2008,
Typ
Vertrag – Aserbaidschan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Durchführung des Abkommens
Artikel 15
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und der Staatliche Zolldienst der Republik Aserbaidschan für Zwecke dieses Abkommens und in anderen Zollangelegenheiten von beiderseitigem Interesse unmittelbar verkehren.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien können zur Durchführung des Abkommens abgestimmte Verwaltungsanordnungen erlassen.
(3)Absatz 3,Die Zollverwaltungen werden sich bemühen, Meinungsverschiedenheiten und Zweifel hinsichtlich der Anwendung dieses Abkommens einvernehmlich zu lösen. Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten auf diplomatischem Weg ist dadurch nicht ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR40101152