Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2008,
Typ
Vertrag – Aserbaidschan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Inkrafttreten und Kündigung
Artikel 16
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilen, dass die notwendigen innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens gegeben sind.
Die Vertragsparteien treffen einander auf Ersuchen, um dieses Abkommen zu überprüfen. Änderungen dieses Abkommens und des Anhangs werden nach den gleichen Bedingungen des Absatzes 1 in Kraft treten.
Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der Kündigung außer Kraft.
Geschehen in Wien, am 19. November 2002, in deutscher, aserbaidschanischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Bei unterschiedlicher Auslegung geht die englische Fassung vor.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR40101153