Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2008,
Typ
Vertrag – Aserbaidschan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Anwendungsbereich des Abkommens
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien leisten einander gegenseitig Amtshilfe im Wege ihrer Zollbehörden um die ordnungsgemäße Befolgung der Zollvorschriften zu sichern, insbesondere durch die Verhinderung, Ermittlung und Bekämpfung und Ahndung jeglicher Zollzuwiderhandlung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.
(2)Absatz 2,Die Amtshilfe der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens erfolgt im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften. Die nach Absatz 1 geleistete Amtshilfe darf in allen Gerichts-, Verwaltungs- und Ermittlungsverfahren der ersuchenden Vertragspartei verwendet werden und schließt Verfahren betreffend Tarifierung, Zollwert, Ursprung und andere für die Einhaltung der Zollvorschriften und Zollverfahren relevante Umstände einschließlich Strafen, Sanktionen, Beschlagnahmen, in Anspruch genommene Gesamtschuldverhältnisse und Bürgschaften ein, ist aber nicht darauf begrenzt.
(3)Absatz 3,Die gegenseitige Amtshilfe im Rahmen dieses Abkommens berührt nicht die Rechtshilfe in Strafsachen; die Zollverwaltungen der Vertragsparteien dürfen aber um Amtshilfe ersuchen oder diese leisten im Verlauf jeder von einer Zollverwaltung der Vertragsparteien durchgeführten Ermittlung und im Zusammenhang mit jedem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren.
(4)Absatz 4,Die Amtshilfe umfasst nicht die Festnahme von Personen sowie die Einhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben oder von Geldstrafen und sonstigen Beträgen für Rechnung des anderen Staates.
Schlagworte
Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren, Eingangsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR40101139