Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2008,
Typ
Vertrag – Aserbaidschan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Amtshilfe und Ersuchen
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien unterstützen einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in der Weise und nach den Bedingungen dieses Abkommens, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Erhebung der Zölle und anderer Abgaben sicher zu stellen; diese Unterstützung schließt jede nötige Information über festgestellte Handlungen ein, die letztendlich Zollzuwiderhandlungen darstellen oder darstellen könnten.
(2)Absatz 2,Auf Ersuchen erteilt die ersuchte Zollverwaltung der ersuchenden Zollverwaltung folgende Auskunft:
ob in das Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingeführte Waren rechtmäßig aus dem Zollgebiet der ersuchten Vertragspartei ausgeführt wurden, und soweit angebracht unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens.
ob aus dem Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei ausgeführte Waren rechtmäßig in das Zollgebiet der ersuchten Vertragspartei eingeführt wurden, und soweit angebracht unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR40101140