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Art. 3

Fassungen
ab 01.02.2004 — BGBl. III Nr. 100/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.02.2004 BGBl. III Nr. 100/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2008,

Typ

Vertrag – Aserbaidschan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2004BGBl. III Nr. 100/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Amtshilfe und Ersuchen

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien unterstützen einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in der Weise und nach den Bedingungen dieses Abkommens, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Erhebung der Zölle und anderer Abgaben sicher zu stellen; diese Unterstützung schließt jede nötige Information über festgestellte Handlungen ein, die letztendlich Zollzuwiderhandlungen darstellen oder darstellen könnten.
  2. Absatz 2,Auf Ersuchen erteilt die ersuchte Zollverwaltung der ersuchenden Zollverwaltung folgende Auskunft:
    1. Litera a
      ob in das Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingeführte Waren rechtmäßig aus dem Zollgebiet der ersuchten Vertragspartei ausgeführt wurden, und soweit angebracht unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens.
    2. Litera b
      ob aus dem Zollgebiet der ersuchenden Vertragspartei ausgeführte Waren rechtmäßig in das Zollgebiet der ersuchten Vertragspartei eingeführt wurden, und soweit angebracht unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

20005939

Dokumentnummer

NOR40101140