Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2008,
Typ
Vertrag – Aserbaidschan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Amtshilfe ohne Ersuchen
Artikel 4
Die Vertragsparteien unterstützen einander ohne Ersuchen und im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn dies für die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Erhebung der Zölle und anderer Abgaben erforderlich ist und erteilen insbesondere jede Auskunft über:
Handlungen die eine Zollzuwiderhandlung im Gebiet der anderen Vertragspartei darstellen oder möglicherweise darstellen;
neue Mittel und Methoden der Begehung von Zollzuwiderhandlungen;
Waren die Gegenstand einer schweren Zollzuwiderhandlung sind;
Transportmittel hinsichtlich derer berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie für Zollzuwiderhandlungen benutzt wurden oder werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR40101141