Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Indien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 106/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 106 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 3
Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit soll insbesondere umfassen:
Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;
Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Forscherinnen und Forschern sowie Expertinnen und Experten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter wissenschaftlicher Projekte zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;
gegenseitige Entsendung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Forscherinnen und Forschern sowie Expertinnen und Experten zum Zweck der Durchführung von Beratungen, Symposien und Spezialstudien;
Durchführung und Unterstützung gemeinsamer wissenschaftlich-technischer Veranstaltungen und anderer wissenschaftlicher Programme wie gemeinsame Workshops und Seminare etc., in deren Rahmen gegenseitig Forschungsmaterial, wissenschaftliche Geräte und Ausrüstungen zur Verfügung gestellt werden, unter Berücksichtigung der Initiativen multilateralen Charakters.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Dokumentnummer
NOR40101178