Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Wasserflugplätze auf Wasserstraßen
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Wasserflugplätze dürfen auf Wasserstraßen nur außerhalb der Fahrrinne errichtet werden.
(2)Absatz 2,Von der Begrenzung von Wasserflugplätzen sind folgende Sicherheitsabstände zur Fahrrinne einzuhalten:
den An- bzw. Abflugsektoren: 500 m
allen anderen Richtungen: 50 m
(3)Absatz 3,Von der Begrenzung von Wasserflugplätzen ist ein Sicherheitsabstand von 1000 m zu Hafeneinfahrten, öffentlichen oder privaten Länden, Fahrgastanlagen und Anlagen für den Umschlag von gefährlichen Gütern einzuhalten.
(4)Absatz 4,Von der Begrenzung eines Wasserflugplatzes zu Brücken und Überspannungen ist in den An- und Abflugsektoren ein horizontaler Sicherheitsabstand einzuhalten, der dem 60-fachen der maximalen Höhe der Brücke oder Überspannung entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
NOR40101391