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§ 30 SchAVO

Fassungen
ab 30.06.2023 — BGBl. II Nr. 204/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30 heute30.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 204/2023
§ 3028.08.200829.06.2023 BGBl. II Nr. 298/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

30.06.2023BGBl. II Nr. 204/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchAVO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz; 94/01 Schiffsverkehr

Text

Anlagen, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für die Errichtung und die Änderung von schwimmenden Anlagen, auf denen sich Personen nicht nur zum Betreten oder Verlassen von Fahrzeugen oder während des Umschlags aufhalten, wie zB schwimmende Restaurants, Hotels, Bühnen, Ausstellungsräume und Wohnanlagen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 14, für schwimmende Schifffahrtsanlagen gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3,Für schwimmende Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen zugelassen sind, gelten die Bestimmungen der auf Grund des Paragraph 109, Absatz 7, des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen hinsichtlich der schiffbaulichen Anforderungen für Fahrgastschiffe bezüglich des Schiffskörpers einschließlich Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume, der Festigkeit und Stabilität, des Sicherheitsabstands und des Freibords, der elektrischen Anlagen, sowie der Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke.
  4. Absatz 3 a,Abweichend von Absatz 3, gelten für schwimmende Anlagen einfacher Bauart (z. B. Aussichts- oder Badeplattformen), die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen bestimmt sind, auf Gewässern, deren Strömungsgeschwindigkeit 0,2 m/s nicht übersteigen kann, für die Festigkeit, die Intaktstabilität sowie die Leckstabilität die Anforderungen gemäß Paragraph 14,, wenn diese schwimmenden Anlagen
    1. Ziffer eins
      Aufbauten auf maximal 10 % der gesamten Nutzfläche aufweisen,
    2. Ziffer 2
      keine Verbrennungskraftmaschinen oder Heizungsanlagen an Bord haben,
    3. Ziffer 3
      elektrische Anlagen mit einer Anschlussleistung von nicht mehr als 5 kW an Bord haben, sowie
    4. Ziffer 4
      keine Tanks für brennbare Flüssigkeiten an Bord haben.
    Die Summe der freien Durchgangsbreiten aller Zugangsstege zu solchen Anlagen muss mindestens 0,02 m je Person für die maximal zulässige Anzahl von Personen an Bord betragen. Die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 4, bleiben unberührt.
  5. Absatz 4,Für schwimmende Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen bestimmt sind, können für die nicht von Absatz 3, umfassten Bereiche, insbesondere für die Konstruktion von Aufbauten über dem Schottendeck, zulässige Baumaterialien und Festigkeit (Baustatik), Brandschutz und Explosionsschutz, Sicherheitsorganisation und Fluchtwege, Haustechnik einschließlich Heizungsanlagen, Elektroinstallation, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung sowie Arbeitnehmerschutz, ausgenommen nautische Ausrüstung und Verhefteinrichtungen, wahlweise die Bestimmungen
    1. Ziffer eins
      der auf Grund des Paragraph 109, Absatz 7, des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen hinsichtlich der schiffbaulichen Anforderungen für Fahrgastschiffe oder
    2. Ziffer 2
      der für den jeweiligen Verwendungszweck (z. B. Restaurants, Hotels, Bühnen, Ausstellungsräume, Wohneinrichtungen etc.) anwendbaren Bestimmungen für den Hochbau
    angewendet werden. Die Wahlmöglichkeit ist dabei auf das gesamte Regelwerk gemäß Ziffer eins, oder 2 eingeschränkt. Eine Vermischung einzelner Bestimmungen aus beiden Regelwerken ist nicht zulässig, ausgenommen die subsidiäre Anwendung für Bereiche, die vom ausgewählten Regelwerk nicht abgedeckt sind.
  6. Absatz 5,Mindestens ein Zugang zu Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen zugelassen sind, ist gemäß den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2 bis 6 auszuführen. Wenn der Zugang durch einen Brand auf der Anlage blockiert werden kann, ist ein zweiter Zugang, der als Fluchtweg zu bezeichnen ist, mit folgender nutzbaren Mindestbreite erforderlich:
    1. Ziffer eins
      für höchstens 20 Personen: 1,0 m;
    2. Ziffer 2
      für höchstens 120 Personen: 1,2 m;
    3. Ziffer 3
      bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Ziffer 2, für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
  7. Absatz 6,Die Anlagen sind so auszuführen, dass sie gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge gesichert sind und Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

Schlagworte

Maschinenraum, Kesselraum

Im RIS seit

30.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40253800