Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Winterstandsgeld
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Das Winterstandsgeld ist für die Benützung eines öffentlichen Hafens durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper während der Winterstandszeit (Abs. 4) zu entrichten.Das Winterstandsgeld ist für die Benützung eines öffentlichen Hafens durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper während der Winterstandszeit (Absatz 4,) zu entrichten.
(2)Absatz 2,Das Winterstandsgeld ist als einmaliger Betrag für die geschützte Winterstandszeit zu entrichten. Sucht ein Fahrzeug während der Winterstandszeit denselben Hafen mehrmals auf, so ist das Winterstandsgeld nur einmal zu entrichten.
(3)Absatz 3,Ist die Berechnung des Liegegeldes (§ 43) für die Zahlungspflichtigen günstiger, so wird anstelle des Winterstandsgeldes das Liegegeld eingehoben.Ist die Berechnung des Liegegeldes (Paragraph 43,) für die Zahlungspflichtigen günstiger, so wird anstelle des Winterstandsgeldes das Liegegeld eingehoben.
(4)Absatz 4,Als Winterstandszeit gilt der Zeitraum vom 15. Dezember bis 15. März.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
NOR40101406