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§ 45 SchAVO

Fassungen
ab 28.08.2008 — BGBl. II Nr. 298/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 45 heute28.08.2008 BGBl. II Nr. 298/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

28.08.2008BGBl. II Nr. 298/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchAVO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

Bemessungsgrundlagen

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Bemessungsgrundlagen der Hafenentgelte sind
    1. Ziffer eins
      für das Ufergeld die Menge der umgeschlagenen Güter in Tonnen;
    2. Ziffer 2
      für das Winterstands- und Liegegeld:
      1. Litera a
        bei den für Gütertransporte bestimmten Fahrzeugen deren größte Tragfähigkeit in Tonnen; die Tragfähigkeit ist aus dem Eichschein zu entnehmen; ist ein solcher nicht ausgestellt, so ist die Bemessungsgrundlage in Kubikmeter wie folgt zu berechnen: größte Länge mal größte Breite mal Seitenhöhe (gemessen auf halber Schiffslänge vom Hauptdeck bis zum Kiel) mal dem Koeffizienten 0,5;
      2. Litera b
        bei den nicht für Gütertransporte bestimmten Fahrzeugen deren größte Wasserverdrängung bei tiefster zugelassener Eintauchung; diese bemisst sich in Kubikmeter und ist aus dem Eichschein zu entnehmen. Der letzte Satz der Litera a, gilt entsprechend;
      3. Litera c
        bei Schwimmkörpern die von ihnen eingenommene Wasserfläche; diese ist in Quadratmeter als Produkt aus größter Länge und größter Breite zu berechnen;
    3. Ziffer 3
      für das Liegegeld außerdem die Liegezeit in Tagen.
    Bei den Berechnungen nach Ziffer eins bis 3 sind angefangene Maßeinheiten (Tonnen, Kubikmeter oder Quadratmeter) nicht zu berücksichtigen. Angefangene Tage sind als ganze Tage zu rechnen.
  2. Absatz 2,Bei Fahrzeugen, deren größte Wasserverdrängung unter einem Kubikmeter liegt, ist abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, das Winterstands- und Liegegeld für einen Kubikmeter zu berechnen.

Schlagworte

Winterstandsgeld

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40101407