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§ 46 SchAVO

Fassungen
ab 28.08.2008 — BGBl. II Nr. 298/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 46 heute28.08.2008 BGBl. II Nr. 298/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

28.08.2008BGBl. II Nr. 298/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchAVO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

Hafenentgelttarif

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Hafenverwaltung hat die auf die Bemessungsgrundlagen anzuwendenden Tarifsätze in einem Hafenentgelttarif für jeden Hafen gesondert oder für mehrere von ihr betriebene Häfen gemeinsam festzusetzen. Hafenverwaltungen können für alle oder einen Teil ihrer Häfen auch eine Tarifgemeinschaft mit der Wirkung bilden, dass innerhalb dieser Gemeinschaft der gleiche Hafenentgelttarif zur Anwendung kommt. Bei der Festsetzung der Tarifsätze sind die durchschnittlichen Kosten während eines Zeitraumes von fünf Jahren für die Erhaltung, den Betrieb sowie für die Verzinsung und Amortisierung der Errichtungskosten
    1. Ziffer eins
      des Hafenbeckens;
    2. Ziffer 2
      der Festmacheeinrichtungen;
    3. Ziffer 3
      der Abfall- und Altölsammelstellen;
    4. Ziffer 4
      der für die Schiffsbesatzung bestimmten sanitären Anlagen und Trinkwasserentnahmestellen und
    5. Ziffer 5
      der Einrichtungen für die Eisfreihaltung des Hafens
    heranzuziehen. Für die Verzinsung der Errichtungskosten sind bei Fremdfinanzierung die effektiven Zinsen, ansonsten die kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen. Hinsichtlich der kalkulatorischen Zinsen sind als Bemessungsgrundlage jeweils der Mittelrestbuchwert der Anlagen und der Durchschnittszinssatz der in den einzelnen Jahren erfolgten Emissionen von Bundesanleihen heranzuziehen. Für die Amortisierung der Errichtungskosten werden normale Abschreibungen entsprechend der Lebensdauer, für jene Wirtschaftsgüter, die nach hundertprozentiger Abschreibung noch in Betrieb sind, Amortisationsquoten in Höhe der üblichen normalen Abschreibungen anerkannt. Amortisierung und Verzinsung der Errichtungskosten dürfen nur so weit berücksichtigt werden, als sie von der Hafenverwaltung getragen wurden. Dessen ungeachtet ist bei der Festsetzung von Hafenentgelttarifen stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Entgelt und Leistung zu wahren.
  2. Absatz 2,Das Winterstandsgeld hat dem Liegegeld für 20 Tage zu entsprechen; das Liegegeld hat den zwanzigsten Teil des Ufergeldes, bezogen auf die Bemessungseinheiten, zu betragen.

Schlagworte

Abfallsammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40101408