Rechtstracker.at

§ 47 SchAVO

Fassungen
ab 28.08.2008 — BGBl. II Nr. 298/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 47 heute28.08.2008 BGBl. II Nr. 298/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

28.08.2008BGBl. II Nr. 298/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchAVO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

Befreiungen

Paragraph 47,

Für die Benützung öffentlicher Häfen sind keine Entgelte einzuheben:

  1. Ziffer eins
    für Fahrzeuge des Bundes, der Länder und der Gemeinden oder Fahrzeuge, die für Zwecke dieser Gebietskörperschaften verwendet werden;
  2. Ziffer 2
    für Fahrzeuge des öffentlichen Hilfs- und Rettungsdienstes sowie solche, die bei Unfällen und Katastrophen Hilfe leisten;
  3. Ziffer 3
    für Fahrzeuge, die Verstell- oder Eisbrechdienste leisten oder der Versorgung von anderen Fahrzeugen und deren Besatzung dienen;
  4. Ziffer 4
    für Fahrgastschiffe im Einsatz, die einem Personenverkehr im Hafen oder vom Hafen aus dienen;
  5. Ziffer 5
    für Schwimmkörper, die zur Ausrüstung des Hafens gehören;
  6. Ziffer 6
    bei Leichterungen im Falle von Schiffshavarien.

Schlagworte

Hilfsdienst, Verstelldienst

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40101409