Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Befreiungen
§ 47.Paragraph 47,
Für die Benützung öffentlicher Häfen sind keine Entgelte einzuheben:
für Fahrzeuge des Bundes, der Länder und der Gemeinden oder Fahrzeuge, die für Zwecke dieser Gebietskörperschaften verwendet werden;
für Fahrzeuge des öffentlichen Hilfs- und Rettungsdienstes sowie solche, die bei Unfällen und Katastrophen Hilfe leisten;
für Fahrzeuge, die Verstell- oder Eisbrechdienste leisten oder der Versorgung von anderen Fahrzeugen und deren Besatzung dienen;
für Fahrgastschiffe im Einsatz, die einem Personenverkehr im Hafen oder vom Hafen aus dienen;
für Schwimmkörper, die zur Ausrüstung des Hafens gehören;
bei Leichterungen im Falle von Schiffshavarien.
Schlagworte
Hilfsdienst, Verstelldienst
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
NOR40101409