Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstausweise im Justizressort
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 303/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 4.Paragraph 4,
Bediensteten des Dienststandes ist auf deren Wunsch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis auszustellen. Sind die technischen Vorkehrungen zur Identifikation gemäß § 3 Abs. 2 gegeben, ist der Dienstausweis von Amts wegen auszustellen. Bediensteten des Dienststandes ist auf deren Wunsch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis auszustellen. Sind die technischen Vorkehrungen zur Identifikation gemäß Paragraph 3, Absatz 2, gegeben, ist der Dienstausweis von Amts wegen auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015
Dokumentnummer
NOR40101449