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§ 5 DAV-BMJ

Fassungen
ab 23.11.2024 — BGBl. II Nr. 321/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute23.11.2024 § → § BGBl. II Nr. 321/2024
§ 501.01.201722.11.2024 § → § BGBl. II Nr. 373/2016
§ 501.09.200831.12.2016 BGBl. II Nr. 303/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dienstausweise im Justizressort

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

23.11.2024BGBl. II Nr. 321/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DAV-BMJ

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat der/die Bedienstete umgehend die Sperre des Dienstausweises zu veranlassen und bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Dienstbehörde/Personalstelle unverzüglich vorzulegen.
  2. Absatz 2,Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten oder eine Erneuerung eines der darauf aufgebrachten Zertifikate erforderlich machen, ist nach Maßgabe des Paragraph 4, ein neuer Dienstausweis auszustellen. Nach Übergabe des neuen Dienstausweises ist der alte Dienstausweis durch die Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und in weiterer Folge zu vernichten.
  3. Absatz 3,Die Gültigkeit des Dienstausweises ist zu befristen.
  4. Absatz 4,Scheidet ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis von der bisherigen Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen.

Im RIS seit

25.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2024

Gesetzesnummer

20005960

Dokumentnummer

NOR40266360