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§ 5 DAV-BMJ

Fassungen
01.01.2017 bis 22.11.2024 — BGBl. II Nr. 373/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute23.11.2024 § → § BGBl. II Nr. 321/2024
§ 501.01.201722.11.2024 § → § BGBl. II Nr. 373/2016
§ 501.09.200831.12.2016 BGBl. II Nr. 303/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstausweise im Justizressort

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. II Nr. 373/2016

Außerkrafttretensdatum

22.11.2024danach: BGBl. II Nr. 321/2024

Abkürzung

DAV-BMJ

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat der/die Bedienstete umgehend die Sperre des Dienstausweises zu veranlassen und bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Dienstbehörde/Personalstelle unverzüglich vorzulegen.
  2. Absatz 2,Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis durch die Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und nach Maßgabe des Paragraph 4, ein neuer Dienstausweis auszustellen.
  3. Absatz 3,Die Gültigkeit des Dienstausweises ist zu befristen.
  4. Absatz 4,Scheidet ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis von der bisherigen Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen.

Im RIS seit

15.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2024

Gesetzesnummer

20005960

Dokumentnummer

NOR40188384