Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dienstausweise im Justizressort
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 303/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat der/die Bedienstete umgehend die Sperre des Dienstausweises zu veranlassen und bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Dienstbehörde/Personalstelle unverzüglich vorzulegen.
(2)Absatz 2,Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis durch die Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und nach Maßgabe des § 4 ein neuer Dienstausweis auszustellen.Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis durch die Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und nach Maßgabe des Paragraph 4, ein neuer Dienstausweis auszustellen.
(3)Absatz 3,Die Gültigkeit des Dienstausweises ist zu befristen.
(4)Absatz 4,Scheidet ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis von der bisherigen Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2024
Dokumentnummer
NOR40188384