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§ 5 DAV-BMJ

Fassungen
01.09.2008 bis 31.12.2016 — BGBl. II Nr. 303/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute23.11.2024 § → § BGBl. II Nr. 321/2024
§ 501.01.201722.11.2024 § → § BGBl. II Nr. 373/2016
§ 501.09.200831.12.2016 BGBl. II Nr. 303/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstausweise im Justizressort

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2008BGBl. II Nr. 303/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. II Nr. 373/2016

Abkürzung

DAV-BMJ

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat der/die Bedienstete umgehend die Sperre des Dienstausweises zu veranlassen und bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Dienstbehörde/Personalstelle unverzüglich vorzulegen.
  2. Absatz 2,Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis durch die Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und nach Maßgabe des Paragraph 4, ein neuer Dienstausweis auszustellen.
  3. Absatz 3,Die Gültigkeitsdauer des Dienstausweises ist längstens mit dem Ablauf des zehnten Jahres nach dem Jahr der Ausstellung zu befristen.
  4. Absatz 4,Scheidet ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis von der bisherigen Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2016

Gesetzesnummer

20005960

Dokumentnummer

NOR40101450