Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kasein-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 305/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
2. Abschnitt
Gewährung von Beihilfen
Anzeigepflicht
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Wer Kasein oder Kaseinat herstellen und einen Antrag auf Beihilfe stellen will, hat dies der AMA fünf Werktage vor dem ersten Herstellungstag anzuzeigen. Diese Anzeige ist zu wiederholen, wenn länger als drei Monate kein Antrag auf Gewährung der Beihilfe gestellt worden ist.
(2)Absatz 2,In der Anzeige nach Abs. 1 hat sich der Hersteller schriftlich zu verpflichten,In der Anzeige nach Absatz eins, hat sich der Hersteller schriftlich zu verpflichten,
eine monatliche Mengenbilanz über Anlieferung, Herstellung und Absatz von Milch und Milcherzeugnissen einschließlich Kasein und Kaseinaten zu führen,
sich einer Kontrolle durch die AMA zu unterwerfen und
zu Unrecht empfangene Beträge zuzüglich Zinsen der AMA zurückzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40101458