Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.09.2008 — BGBl. II Nr. 305/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.09.2008 BGBl. II Nr. 305/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kasein-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2008BGBl. II Nr. 305/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Antrag auf Beihilfengewährung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist bei der AMA zu stellen. Ein neuerlicher Antrag auf Beihilfengewährung kann jeweils nur in einem Abstand von mindestens einer Woche gestellt werden.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem das Kasein oder Kaseinat hergestellt worden ist, zu stellen. Auf begründeten Antrag kann die AMA auch später eingebrachte Anträge akzeptieren.
  3. Absatz 3,Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, soweit ihm eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem er zur Umsatzsteuer erfasst ist, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

20005962

Dokumentnummer

NOR40101459