Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kasein-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 305/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Antrag auf Beihilfengewährung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist bei der AMA zu stellen. Ein neuerlicher Antrag auf Beihilfengewährung kann jeweils nur in einem Abstand von mindestens einer Woche gestellt werden.
(2)Absatz 2,Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem das Kasein oder Kaseinat hergestellt worden ist, zu stellen. Auf begründeten Antrag kann die AMA auch später eingebrachte Anträge akzeptieren.
(3)Absatz 3,Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, soweit ihm eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem er zur Umsatzsteuer erfasst ist, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40101459