Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kasein-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 305/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Beihilfeempfänger hat, soweit er nicht bereits nach den in § 1 genannten Rechtsakten zur Buchführung verpflichtet ist, über die Anlieferung und den Zukauf von Milch, Magermilch und Rohkasein in der Weise gesondert und übersichtlich Buch zu führen, dass daraus jeweils Name und Anschrift des Verkäufers und die jeweiligen Mengen ersichtlich sind.Der Beihilfeempfänger hat, soweit er nicht bereits nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten zur Buchführung verpflichtet ist, über die Anlieferung und den Zukauf von Milch, Magermilch und Rohkasein in der Weise gesondert und übersichtlich Buch zu führen, dass daraus jeweils Name und Anschrift des Verkäufers und die jeweiligen Mengen ersichtlich sind.
(2)Absatz 2,Die nach § 6 meldepflichtigen Unternehmen haben eine gesonderte und übersichtliche Buchführung zu machen, aus der insbesondere ersichtlich sind:Die nach Paragraph 6, meldepflichtigen Unternehmen haben eine gesonderte und übersichtliche Buchführung zu machen, aus der insbesondere ersichtlich sind:
Art und Menge der hergestellten Käse,
Ursprung, Zusammensetzung und Menge des verwendeten Kaseins und Kaseinats sowie der sonstigen Grunderzeugnisse,
zugesetzte Mengen an Kasein und Kaseinat je hergestellter Käsesorte.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 1 und 2 genannten Personen sind verpflichtet, sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Regelung beziehen, vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.Die in Absatz eins und 2 genannten Personen sind verpflichtet, sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Regelung beziehen, vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40101462