Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.09.2008 — BGBl. II Nr. 305/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.09.2008 BGBl. II Nr. 305/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kasein-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2008BGBl. II Nr. 305/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Beihilfeempfänger und die Unternehmen, die Käse herstellen, haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofes, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
  2. Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen, die Aufnahme der Bestände zu gestatten, die Entnahme von Proben zuzulassen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
  4. Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
  5. Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Führung anderer Unterlagen sind auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

Schlagworte

Duldungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

20005962

Dokumentnummer

NOR40101463