Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchmeldeverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 306/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Ausnahmeregelung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die AMA kann zulassen, dass anstelle des Käufers (§ 3 Abs. 1 Z 1) das Unternehmen, das die Milch oder den Rahm vom Käufer aufkauft, die Meldung abgibt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Einhaltung der Meldevorschrift sichergestellt ist.Die AMA kann zulassen, dass anstelle des Käufers (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) das Unternehmen, das die Milch oder den Rahm vom Käufer aufkauft, die Meldung abgibt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Einhaltung der Meldevorschrift sichergestellt ist.
(2)Absatz 2,Die AMA kann in begründeten Fällen auf Antrag Fristerstreckungen für die gemäß § 5 abzugebenden Meldungen gewähren. Diese Fristerstreckungen dürfen höchstens 14 Tage betragen.Die AMA kann in begründeten Fällen auf Antrag Fristerstreckungen für die gemäß Paragraph 5, abzugebenden Meldungen gewähren. Diese Fristerstreckungen dürfen höchstens 14 Tage betragen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2010
Dokumentnummer
NOR40101475