Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchmeldeverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 306/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungspflichten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach § 4 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen geeignet sein, den tatsächlichen Milcheingang, die Milchverwendung sowie die Bestände und den Absatz von Milch und Milcherzeugnissen darzustellen.Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach Paragraph 4, erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen geeignet sein, den tatsächlichen Milcheingang, die Milchverwendung sowie die Bestände und den Absatz von Milch und Milcherzeugnissen darzustellen.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2010
Dokumentnummer
NOR40101476