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§ 9 MMV 2008

Fassungen
01.09.2008 bis 31.07.2010 — BGBl. II Nr. 306/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.09.200831.07.2010 BGBl. II Nr. 306/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchmeldeverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2008BGBl. II Nr. 306/2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2010

Abkürzung

MMV 2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 9,

Die Meldepflichtigen haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofs, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben sie auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im unbedingt notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Duldungspflicht, Betriebsraum, Geschäftszeit

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2010

Gesetzesnummer

20005963

Dokumentnummer

NOR40101477