Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 15.05.2007 — BGBl. III Nr. 147/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute15.05.2007 BGBl. III Nr. 147/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2008,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

15.05.2007BGBl. III Nr. 147/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 1

Definitionen

Diese Vereinbarung bezeichnet:

a) als Kraftfahrlinienverkehr die fahrplanmäßige Beförderung von Personen zu genehmigten Tarifen in einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können;

b) als Konzession (Genehmigung) jene behördliche Berechtigung, die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften von jeder der beiden Vertragsparteien für den auf ihrem Hoheitsgebiet verlaufenden Streckenteil ausgestellt wird und die während ihrer Gültigkeitsdauer den Unternehmer berechtigt, einen bestimmten Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transitverkehr über ihre Hoheitsgebiete durchzuführen;

c) als zuständige Behörde im Falle der Republik Österreich den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst und im Falle der Republik Moldova den Minister für Verkehr und Straßenwesen;

d) als Omnibusse jene Kraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen sind und nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als 9 Personen – einschließlich des Fahrers – zu befördern;

e) als Transitverkehr jenen Kraftfahrlinienverkehr, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei beginnt, das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines dritten Staates endet, oder im Hoheitsgebiet eines dritten Staates beginnt, die Hoheitsgebiete beider Vertragsparteien durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines weiteren Staates endet;

f) als Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niedergelassen und zur Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr befugt ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

20005974

Dokumentnummer

NOR40101523