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Art. 2

Fassungen
ab 15.05.2007 — BGBl. III Nr. 147/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute15.05.2007 BGBl. III Nr. 147/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2008,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

15.05.2007BGBl. III Nr. 147/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 2

Konzession (Genehmigung)

(1) Ein grenzüberschreitender Kraftfahrlinienverkehr darf nur auf Grund von Konzessionen (Genehmigungen) der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie berührter dritter Staaten geführt werden.

(2) Anträge auf Erteilung von Konzessionen (Genehmigungen) sind an die zuständige Behörde des Heimatstaates des Unternehmers zu richten. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:

  • Strichaufzählung
    den Namen (Bezeichnung) und die Anschrift des Unternehmers,
  • Strichaufzählung
    die Fahrtstrecke,
  • Strichaufzählung
    eine Streckenskizze,
  • Strichaufzählung
    die Beförderungspreise,
  • Strichaufzählung
    einen Fahrplanentwurf (unter Anführung aller Haltestellen sowie der Grenzübergänge),
  • Strichaufzählung
    die vorgesehene Betriebsperiode,
  • Strichaufzählung
    den beabsichtigten Betriebsbeginn sowie
  • Strichaufzählung
    Angaben über Zahl, Art und Beschaffenheit der Omnibusse, die zum Einsatz gelangen sollen.

Die Heimatbehörde übersendet eine Ausfertigung des Antrages an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei und an die Behörden dritter Staaten, die vom beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr berührt sind. Sie bestätigt damit das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung des Unternehmers.

(3) Die Konzession (Genehmigung) wird erst erteilt, wenn über das öffentliche Interesse an der Einrichtung der Kraftfahrlinie das Einverständnis hergestellt worden ist, die Zustimmung anderer berührter Staaten vorliegt, und überdies die Gegenseitigkeit gewahrt ist. Danach ist bei Erteilung einer Berechtigung an einen Unternehmer einer Vertragspartei auch an einen von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei namhaft gemachten geeigneten Unternehmer eine Berechtigung für dieselbe Kraftfahrlinie und zu denselben Bedingungen zu erteilen.

(4) Die Konzessionen (Genehmigungen) werden auf die Dauer von 5 Jahren ausgestellt und von den Behörden in zweifacher Ausfertigung ausgetauscht. Eine dieser Ausfertigungen erhält der Antragsteller zusammen mit der von seiner Heimatbehörde ausgestellten Berechtigung.

(5) Beim Grenzübertritt in die Republik Österreich ist das Original einer Konzessionsurkunde (blau) und beim Grenzübertritt in die Republik Moldova ist eine Ausfertigung einer Genehmigung vorzuweisen. Über Antrag stellen die Behörden so viele Originale der Konzessionsurkunde und der Genehmigung aus, wie zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich sind.

(6) Da die Republik Österreich und die Republik Moldova keine gemeinsamen Grenzen haben, ist die Ausübung der wechselseitig erteilten Konzessionen (Genehmigungen) an die Bedingung gebunden, daß auch die zuständigen Behörden der im Transitverkehr durchfahrenen dritten Staaten die etwa gesetzlich erforderliche Berechtigung erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

20005974

Dokumentnummer

NOR40101524