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Art. 7

Fassungen
ab 15.05.2007 — BGBl. III Nr. 147/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute15.05.2007 BGBl. III Nr. 147/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2008,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

15.05.2007BGBl. III Nr. 147/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 7

Auslegung der Vereinbarung und Abhaltung von Kraftfahrlinienkonferenzen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung ergeben.

(2) Die Vertreter der zuständigen Behörden treten auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen, insbesondere um zu beraten und zu genehmigen:

  • Strichaufzählung
    die Einrichtung neuer Kraftfahrlinien,
  • Strichaufzählung
    die Änderung der Strecken oder der Konzessionsbedingungen bestehender Kraftfahrlinien,
  • Strichaufzählung
    Anträge auf dauernde oder vorübergehende Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien,
  • Strichaufzählung
    die Fahrpläne,
  • Strichaufzählung
    die Beförderungspreise,
  • Strichaufzählung
    die Beförderungsbedingungen.

(3) In dringenden Fällen können die Entscheidungen nach Herstellung des schriftlichen oder telefonischen Einvernehmens zwischen beiden zuständigen Behörden getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

20005974

Dokumentnummer

NOR40101529