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Art. 8

Fassungen
ab 15.05.2007 — BGBl. III Nr. 147/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute15.05.2007 BGBl. III Nr. 147/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2008,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

15.05.2007BGBl. III Nr. 147/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 8

Fahrpläne und Beförderungspreise

(1) Fahrpläne und Beförderungspreise werden für die Dauer eines Jahres genehmigt und sind auf Kosten des Unternehmers in gleichartigen offiziellen Veröffentlichungen (Kursbüchern) zu verlautbaren. Werden Kraftfahrlinienverkehre reziprok betrieben, so kann vereinbart werden, daß jeder Reziprokpartner vorläufig die Kosten der Veröffentlichung des gesamten Fahrplanbildes der Kraftfahrlinie im nationalen Kursbuch übernimmt und den auf den anderen Reziprokpartner entfallenden Anteil mit diesem verrechnet.

(2) Für die Festsetzung der Beförderungspreise gilt der Grundsatz des einheitlichen Tarifes für Unternehmer, die dieselbe Kraftfahrlinie betreiben.

(3) Für Rückfahrkarten können Preisermäßigungen vereinbart werden. Der Verkauf der Fahrkarten darf nur in der Währung des Staates erfolgen, in dem der Verkauf stattfindet.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

20005974

Dokumentnummer

NOR40101530