Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 147/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 9
Betriebsdatenmeldungen
Der Unternehmer ist verpflichtet in dem auf das Quartal des Kalenderjahres folgenden Monat, bei Saisonlinien in dem auf das Ende der Betriebsperiode folgenden Monat der Heimatbehörde zu melden:
die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,
die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie
Die zuständigen Behörden tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
NOR40101531