Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 118/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr, Transitverkehr und Drittlandverkehr) zwischen den Hoheitsgebieten der Staaten der Vertragsparteien.
Die Vereinbarung bezieht sich
aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden
Kombinierten Verkehr Schiene/Straße
Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sindVerkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Ziffer 2, definiert sind
aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen
Werkverkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen
Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019
Dokumentnummer
NOR40101536