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Art. 2

Fassungen
ab 15.05.2007 — BGBl. III Nr. 118/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute15.05.2007 BGBl. III Nr. 118/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2008,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

15.05.2007BGBl. III Nr. 118/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN

Artikel 2

Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als

  1. Ziffer eins
    Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung
    1. Litera a
      vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof (Terminal) auf der Straße (Vorlaufverkehr),
    2. Litera b
      vom Verladebahnhof zum Entladebahnhof mit der Eisenbahn über eine Distanz von mehr als 100 km Länge
      Luftlinie in einem Lastfahrzeug gemäß Ziffer 2,,
      in einem Container mit mindestens 6 m Länge oder
      in einem Wechselaufbau, wobei die Grenze zu einem
      der beiden Vertragsstaaten auf der Schiene überschritten wird,
    3. Litera c
      vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof (Terminal) zum Empfänger auf der Straße
      (Nachlaufverkehr).
  2. Ziffer 2
    Lastfahrzeug
Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeug, Sattelkraftfahrzeug, Kraftwagenzug, Anhänger und Sattelanhänger;
  1. Ziffer 3
    Gewerbsmäßiger Güterverkehr:
Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
  1. Ziffer 4
    Werkverkehr
Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. Litera a
    Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein;
  2. Litera b
    die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen;
  3. Litera c
    die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden;
  4. Litera d
    die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein;
  5. Litera e
    die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
  6. Ziffer 5
    Kabotage:
Die Aufnahme von Gütern im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses Hoheitsgebietes.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Gesetzesnummer

20005975

Dokumentnummer

NOR40101537