Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 118/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN
Artikel 2
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als
Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung
vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof (Terminal) auf der Straße (Vorlaufverkehr),
vom Verladebahnhof zum Entladebahnhof mit der Eisenbahn über eine Distanz von mehr als 100 km Länge
Luftlinie in einem Lastfahrzeug gemäß Z 2,Luftlinie in einem Lastfahrzeug gemäß Ziffer 2,,
in einem Container mit mindestens 6 m Länge oder
in einem Wechselaufbau, wobei die Grenze zu einem
der beiden Vertragsstaaten auf der Schiene überschritten wird,
vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof (Terminal) zum Empfänger auf der Straße
(Nachlaufverkehr).
Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeug, Sattelkraftfahrzeug, Kraftwagenzug, Anhänger und Sattelanhänger;
Gewerbsmäßiger Güterverkehr:
Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein;
die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen;
die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden;
die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein;
die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Die Aufnahme von Gütern im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses Hoheitsgebietes.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019
Dokumentnummer
NOR40101537