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Art. 3

Fassungen
ab 15.05.2007 — BGBl. III Nr. 118/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute15.05.2007 BGBl. III Nr. 118/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2008,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

15.05.2007BGBl. III Nr. 118/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

römisch drei. STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 3

Genehmigung

  1. Ziffer eins
    Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem der Straßentransport stattfindet. Diese Genehmigung ist für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug auszustellen.
  2. Ziffer 2
    Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 4 erteilt, und zwar als
    1. Litera a
      Standardgenehmigungen (Loco-, Transit- und Drittlandgenehmigungen)
    2. Litera b
      eingeschränkte Genehmigungen (z. B.: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).
  3. Ziffer 3
    Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:
    1. Litera a
      Name und Anschrift des Unternehmers;
    2. Litera b
      amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
    3. Litera c
      höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
    4. Litera d
      Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
    5. Litera e
      gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
    6. Litera f
      Dauer der Gültigkeit.
  4. Ziffer 4
    Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar.
  5. Ziffer 5
    Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates an die zuständige Behörde des jeweiligen anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt – mit Ausnahme der in Absatz 3, Litera b, c und d angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt. Die Angaben gemäß Absatz 3, Litera b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Unternehmer selbst auszufüllen.
  6. Ziffer 6
    Die Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Gesetzesnummer

20005975

Dokumentnummer

NOR40101538