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Art. 5

Fassungen
ab 15.05.2007 — BGBl. III Nr. 118/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute15.05.2007 BGBl. III Nr. 118/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2008,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

15.05.2007BGBl. III Nr. 118/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 5

Genehmigungsfreie Verkehre

  1. Ziffer eins
    Einer Genehmigung bedürfen nicht:
    1. Litera a
      Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;
    2. Litera b
      Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen sowie die Fahrt des Reparaturfahrzeuges;
    3. Litera c
      die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
    4. Litera d
      die Beförderung medizinischer und anderer Versorgungsgüter und Ausrüstungen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen und aus humanitären Gründen;
    5. Litera e
      die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge;
    6. Litera f
      die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung;
    7. Litera g
      der Transport von nicht für den Verkehr bestimmten Kunstgegenständen für Ausstellungen und Messen oder für andere nicht kommerzielle Zwecke;
    8. Litera h
      die Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Geräte, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen, Jahrmärkten oder Messen, sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;
    9. Litera i
      die Überführung von Leichen;
    10. Litera j
      die Beförderung von Bienen und Fischbrut.
  2. Ziffer 2
    Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vereinbaren, daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten Straßenstrecken auf dem Hoheitsgebiet der Staaten der Vertragsparteien keiner Genehmigung bedürfen.
  3. Ziffer 3
    Der Beförderer hat nachzuweisen, daß eine genehmigungsbefreite Leerfahrt im Zusammenhang mit einer Beförderung gemäß Ziffer eins und 2 erfolgt. Der Nachweis für das Vorliegen einer Leerfahrt im Zusammenhang mit genehmigungsbefreiten Beförderungen gemäß Ziffer eins und 2 ist mittels eines Frachtbriefes oder durch die Vorlage und spätere Rückerstattung einer entsprechenden Genehmigung zu erbringen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Gesetzesnummer

20005975

Dokumentnummer

NOR40101540