Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 118/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 6
Kabotageverbot
Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.
Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019
Dokumentnummer
NOR40101541