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Art. 7

Fassungen
ab 15.05.2007 — BGBl. III Nr. 118/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute15.05.2007 BGBl. III Nr. 118/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2008,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

15.05.2007BGBl. III Nr. 118/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 7

Einhaltung der Rechtsvorschriften und Sanktionen

  1. Ziffer eins
    Die Unternehmer sowie deren Besatzungen sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei die rechtlichen Vorschriften, insbesondere Beförderungs- und Verkehrsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei Gültigkeit haben, sowie die jeweils geltenden Zoll- und Tarifbestimmungen einzuhalten.
  2. Ziffer 2
    Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmens und seines Fahrpersonals gegen das im anderen Staat geltende Recht und gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung können die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen:
    1. Litera a
      Aufforderung an das verantwortliche Unternehmen, die geltenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);
    2. Litera b
      vorübergehender Ausschluß des verantwortlichen Unternehmens vom internationalen Straßengüterverkehr aufgrund dieser Vereinbarung
    3. Litera c
      Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an das verantwortliche Unternehmen oder Entzug von bereits erteilten Genehmigungen für den Zeitraum, für den die zuständige Behörde des anderen Staates das Unternehmen vom Verkehr ausgeschlossen hat.
  3. Ziffer 3
    Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Unternehmen ausgestellt wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt werden.
  4. Ziffer 4
    Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten werden einander von jeder Verletzung dieser Vereinbarung und von jeder Maßnahme im Sinne des Absatz 2, in Kenntnis setzen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Gesetzesnummer

20005975

Dokumentnummer

NOR40101542