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§ 16 AMBO 2009

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. II Nr. 324/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.01.2009 BGBl. II Nr. 324/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arzneimittelbetriebsordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 324/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMBO 2009

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Herstellungsvorschrift

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Für jedes im Betrieb herzustellende Arzneimittel und jede Stärke und Chargengröße muss eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende Herstellungsvorschrift aufliegen und allen an der Herstellung beteiligten Personen während ihrer Tätigkeit ständig zur Verfügung stehen. Die Herstellungsvorschrift ist von/vom der Herstellungsleiterin/Herstellungsleiter und von der sachkundigen Person durch Unterschrift zu genehmigen.
  2. Absatz 2,Die Herstellungsvorschrift hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung des herzustellenden Produktes, Chargenbezeichnung, Angaben über die Größe der Charge und Arzneiform,
    2. Ziffer 2
      Hinweis auf die Spezifikation des Produktes,
    3. Ziffer 3
      Angaben über das Ausgangsmaterial nach Art und Menge einschließlich allfällig zulässiger Toleranzwerte,
    4. Ziffer 4
      Angaben über die zu verwendende technische Ausrüstung und gegebenenfalls über deren Vorbereitung,
    5. Ziffer 5
      Anweisungen über die Reinigung der Behältnisse, in denen das Produkt in Verkehr gebracht wird, und ihrer Verschlusssysteme,
    6. Ziffer 6
      Beschreibung jedes einzelnen Herstellungsschrittes einschließlich allfälliger für die einwandfreie Beschaffenheit des Produktes einzuhaltende Vorkehrungen,
    7. Ziffer 7
      Beschreibung des herzustellenden Produktes mit Angaben über Maße und Gewichte der Volumina pro Einheit einschließlich der zulässigen Abweichungen,
    8. Ziffer 8
      zu erwartende Ausbeute und die zulässigen Abweichungen,
    9. Ziffer 9
      Anweisungen, in welchen Stadien der Herstellung Kontrollen durchzuführen sind, die Art der Kontrollen, die Grenzwerte und Anweisungen darüber, von welcher Organisationseinheit des Betriebes diese durchzuführen sind,
    10. Ziffer 10
      Angaben über Art, Menge und Kennzeichnung des Verpackungsmaterials und Anweisungen zur Verpackung, und
    11. Ziffer 11
      Anweisungen über die Lagerung des hergestellten Produktes.
  3. Absatz 3,Jede Änderung der Herstellungsvorschrift hat entsprechend der Vorgaben des pharmazeutischen Qualitätssicherungssystems zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005989

Dokumentnummer

NOR40101672