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§ 17 AMBO 2009

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. II Nr. 324/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.01.2009 BGBl. II Nr. 324/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arzneimittelbetriebsordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 324/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMBO 2009

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Herstellungsbericht

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Über jede einzelne im Betrieb hergestellte Charge eines Arzneimittels ist im Zuge des Herstellungsvorganges ein Herstellungsbericht zu verfassen.
  2. Absatz 2,Der Herstellungsbericht muss zumindest folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung des hergestellten Produktes, Chargenbezeichnung, Angabe über die Größe der Charge und Arzneiform,
    2. Ziffer 2
      Angaben über Ausgangsmaterial nach Art, Menge und gegebenenfalls Kennzeichnung der verwendeten Bestandteile, auch wenn diese im Fertigprodukt nicht mehr enthalten sind, wobei die tatsächlich eingesetzten Mengen den Sollwerten gegenüberzustellen sind,
    3. Ziffer 3
      Bestätigung über die Durchführung aller gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 9, während der Herstellung vorgeschriebenen Kontrollen, die mit Datum und Unterschrift des für die jeweilige Kontrolle Verantwortlichen zu versehen ist, einschließlich der Ergebnisse dieser Kontrollen,
    4. Ziffer 4
      Dokumentation der verwendeten Ausrüstung,
    5. Ziffer 5
      die erzielte Ausbeute mit Gegenüberstellung der jeweiligen theoretischen Ausbeute,
    6. Ziffer 6
      Dokumentation des betreffenden bedruckten Verpackungsmaterials mit Chargenbezeichnung und Haltbarkeitsdauer des Produktes an Hand eines Musters,
    7. Ziffer 7
      die Anzahl der erhaltenen Packungen, aufgegliedert nach Packungsgrößen, sowie den Hinweis auf eine allfällige Restmenge,
    8. Ziffer 8
      Angaben, die das Auffinden der die Charge betreffenden Protokolle im Betrieb sicherstellen,
    9. Ziffer 9
      mit Datum und Unterschrift des für den jeweiligen Herstellungsschritt Verantwortlichen versehene Bestätigung über die der Herstellungsvorschrift entsprechende Durchführung jedes einzelnen Herstellungsschrittes und Aufzeichnungen über allenfalls getroffene Sicherheitsvorkehrungen sowie sonstige Beobachtungen und besondere Vorkommnisse, und
    10. Ziffer 10
      mit Datum der Beendigung der Herstellung und Unterschrift versehene Bestätigung der Herstellungsleiterin/des Herstellungsleiters, dass alle Herstellungsschritte der Herstellungsvorschrift entsprechend durchgeführt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005989

Dokumentnummer

NOR40101673