Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 345/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Anlage IIAnlage römisch zwei Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Z 2Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5, Ziffer 2
Merkmale der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit, die im Ausland ansässigen Unternehmen und Niederlassungen kontrolliert:
Wirtschaftstätigkeit nach Klassen der ÖNACE 2008
Merkmale der im Ausland ansässigen Unternehmen und Niederlassungen, die von der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden (Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen):
Land, in dem die kontrollierten Unternehmen und Niederlassungen ansässig sind, gemäß der Ebene 3 der im Anhang III der Verordnung (EG) 716/2007 angeführten LänderlisteLand, in dem die kontrollierten Unternehmen und Niederlassungen ansässig sind, gemäß der Ebene 3 der im Anhang römisch drei der Verordnung (EG) 716 aus 2007, angeführten Länderliste
Wirtschaftstätigkeit nach Gruppen der ÖNACE 2008
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2022
Dokumentnummer
NOR40101793