Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 345/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsart
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Merkmale gemäß § 5 Z 1 sind auf folgende Arten zu erheben:Die Merkmale gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, sind auf folgende Arten zu erheben:
die Merkmale gemäß den Punkten 1.1 bis 1.6 der Anlage I zu dieser Verordnung durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;die Merkmale gemäß den Punkten 1.1 bis 1.6 der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
die Merkmale gemäß den Punkten 1.7 bis 1.14 der Anlage I zu dieser Verordnung durch Heranziehung der Daten, die aufgrund der Verordnung über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen, BGBl. II Nr. 428/2003, erhoben wurden;die Merkmale gemäß den Punkten 1.7 bis 1.14 der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung durch Heranziehung der Daten, die aufgrund der Verordnung über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2003,, erhoben wurden; die Merkmale gemäß den Punkten 1.15 und 1.16 der Anlage I zu dieser Verordnung durch Heranziehung der Daten, die aufgrund der Verordnung über Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung, BGBl. II Nr. 396/2003, erhoben wurden;die Merkmale gemäß den Punkten 1.15 und 1.16 der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung durch Heranziehung der Daten, die aufgrund der Verordnung über Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2003,, erhoben wurden; soweit die Erhebung der Merkmale im Einzelfall nicht gemäß Z 1 bis 3 erfolgen kann, durch Befragung bei den statistischen Einheiten.soweit die Erhebung der Merkmale im Einzelfall nicht gemäß Ziffer eins bis 3 erfolgen kann, durch Befragung bei den statistischen Einheiten.
(2)Absatz 2,Zur Feststellung der Auslandsunternehmenseinheiten im Inland hat die Bundesanstalt die gemäß Abs. 1 Z 1 erhobenen Daten mit jenen des Unternehmensregisters gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu verknüpfen und durch Daten der Leistungs- und Strukturstatistik (Abs. 1 Z 2) sowie der Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (Abs. 1 Z 3), durch Einsatz statistischer Methoden sowie Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statistiken nicht sichergestellt ist, ist eine Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß § 4 Z 1 zulässig.Zur Feststellung der Auslandsunternehmenseinheiten im Inland hat die Bundesanstalt die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erhobenen Daten mit jenen des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu verknüpfen und durch Daten der Leistungs- und Strukturstatistik (Absatz eins, Ziffer 2,) sowie der Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (Absatz eins, Ziffer 3,), durch Einsatz statistischer Methoden sowie Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statistiken nicht sichergestellt ist, ist eine Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, zulässig.
Schlagworte
Verwaltungsdaten, Leistungsstatistik, Produktionsbereich
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2022
Dokumentnummer
NOR40101782