Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 345/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Merkmale gemäß § 5 Z 2 sind auf folgende Arten zu erheben:Die Merkmale gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, sind auf folgende Arten zu erheben:
die Merkmale gemäß den Punkten 1.1 bis 1.4 der Anlage II zu dieser Verordnung durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;die Merkmale gemäß den Punkten 1.1 bis 1.4 der Anlage römisch zwei zu dieser Verordnung durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
die Merkmale gemäß den Punkten 2.1 bis 2.5 der Anlage II zu dieser Verordnung über Unternehmen und Niederlassungen im Ausland, die von der in Österreich ansässigen institutionellen Einheitdie Merkmale gemäß den Punkten 2.1 bis 2.5 der Anlage römisch zwei zu dieser Verordnung über Unternehmen und Niederlassungen im Ausland, die von der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit
direkt kontrolliert werden, durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;direkt kontrolliert werden, durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
indirekt kontrolliert werden, durch Befragung der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit.
(2)Absatz 2,Zur Feststellung der in Österreich ansässigen institutionellen Einheiten, die im Ausland ansässige Unternehmen und Niederlassungen kontrollieren, hat die Bundesanstalt die gemäß Abs. 1 Z 1 erhobenen Daten mit jenen des Unternehmensregisters gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu verknüpfen.Zur Feststellung der in Österreich ansässigen institutionellen Einheiten, die im Ausland ansässige Unternehmen und Niederlassungen kontrollieren, hat die Bundesanstalt die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erhobenen Daten mit jenen des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu verknüpfen.
Schlagworte
Verwaltungsdaten
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2022
Dokumentnummer
NOR40101783