Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
02.10.2008 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 349/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 202.10.200831.12.2010 BGBl. II Nr. 349/2008 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verteilung der Ertragsanteile im Finanzausgleichsgesetz 2008 für 2008 - 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

02.10.2008BGBl. II Nr. 349/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Index

30/02 Finanzausgleich

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Text

Zu Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 5, FAG 2008

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Teile der auf die Länder und Gemeinden entfallenden Erträge an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel mit Ausnahme des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft und mit Ausnahme der auf die Länder entfallenden Anteile an der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:

                      Länder 2008   Länder 2009 und 2010   Gemeinden

nach der Volkszahl      71,085%           77,017%           16,013%

nach dem abgestuften

Bevölkerungsschlüssel      -                 -              59,379%

nach Fixschlüsseln      28,915%           22,983%           24,608%

Bei den Ertragsanteilen der Länder an der Umsatzsteuer werden ab dem Jahr 2009 1 780 500 000 Euro von den nach der Volkszahl zu verteilenden Mitteln abgezogen und den nach dem Fixschlüssel zu verteilenden Mitteln hinzugerechnet.

  1. Absatz 2,Von den nach Fixschlüsseln zu verteilenden Mitteln werden bei den Ländern ein Betrag in Höhe von 0,949% und bei den Gemeinden als Getränkesteuerausgleich ein Betrag in Höhe von 1,888% des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, FAG 2008 genannten Betrages als Anteile an der Umsatzsteuer in folgenden Verhältnissen verteilt:

                              Länder           Gemeinden

Burgenland                    2,572%             2,505%

Kärnten                       6,897%             8,496%

Niederösterreich             14,451%            15,185%

Oberösterreich               13,692%            14,587%

Salzburg                      6,429%             9,426%

Steiermark                   12,884%            13,086%

Tirol                         7,982%            14,512%

Vorarlberg                    3,717%             4,811%

Wien                         31,376%            17,392%

und die verbleibenden Anteile in folgendem Verhältnis:

                      Länder 2008   Länder 2009 und 2010   Gemeinden

Burgenland               3,512%            3,250%            1,487%

Kärnten                  7,203%            6,881%            5,278%

Niederösterreich        18,637%           17,898%           14,073%

Oberösterreich          15,659%           15,829%           16,662%

Salzburg                 7,440%            6,976%            8,169%

Steiermark              13,997%           13,744%            9,598%

Tirol                    9,566%            8,813%            9,031%

Vorarlberg               5,412%            4,923%            5,918%

Wien                    18,574%           21,686%           29,784%

  1. Absatz 3,Der Anteil des Landes Vorarlberg am Ertrag der Umsatzsteuer wird in acht gleichen Halbjahresraten um insgesamt 39,97 Millionen Euro zu Lasten aller anderen Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die Anteile der anderen Länder am Ertrag der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis:

Burgenland               5,43%

Kärnten                 10,80%

Niederösterreich        23,07%

Oberösterreich          14,90%

Salzburg                 9,72%

Steiermark              16,39%

Tirol                   11,98%

Wien                     7,71%

Die erste Halbjahresrate wird erstmals bei der auf den Baubeginn der Umfahrung Feldkirch-Süd folgenden Überweisung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile überwiesen. Die restlichen sieben Halbjahresraten sind jeweils in Abständen von sechs Monaten zu überweisen. Durch einen späteren - auch nach 2013 gelegenen - Baubeginn wird der Anspruch des Landes Vorarlberg auf den Vorweganteil in Höhe von 39,97 Millionen Euro nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

20006021

Dokumentnummer

NOR40101802