Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BiozidG-Altwirkstoffverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 353/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Wirkstoffliste
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Wirkstoffe für Biozid-Produkte im Sinne des Biozid-Produkte-Gesetzes - BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, werden als Wirkstoffe, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BiozidG: Biozid-Produkte-Richtlinie), ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1 in Anhang I oder I A dieser Richtlinie aufgenommen worden sind, kundgemacht.Die im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Wirkstoffe für Biozid-Produkte im Sinne des Biozid-Produkte-Gesetzes - BiozidG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, werden als Wirkstoffe, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BiozidG: Biozid-Produkte-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 123 vom 24.04.1998 Seite 1 in Anhang römisch eins oder römisch eins A dieser Richtlinie aufgenommen worden sind, kundgemacht.
(2)Absatz 2,Die im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Angaben zu den Bedingungen, die beim Inverkehrbringen und bei der Zulassung oder Registrierung der Biozid-Produkte, die einen der im Anhang angeführten Wirkstoffe enthalten, sind verbindlich. Die Inhalte und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte zu den einzelnen Wirkstoffen, auf die in den jeweiligen Richtlinien der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit denen Wirkstoffe auf Anhang I oder I A der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommen werden, verwiesen ist, sind als maßgebliche Informationen im Zuge der Zulassungs- oder Registrierungsverfahren der jeweiligen Biozid-Produkte zu berücksichtigen.Die im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Angaben zu den Bedingungen, die beim Inverkehrbringen und bei der Zulassung oder Registrierung der Biozid-Produkte, die einen der im Anhang angeführten Wirkstoffe enthalten, sind verbindlich. Die Inhalte und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte zu den einzelnen Wirkstoffen, auf die in den jeweiligen Richtlinien der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit denen Wirkstoffe auf Anhang römisch eins oder römisch eins A der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommen werden, verwiesen ist, sind als maßgebliche Informationen im Zuge der Zulassungs- oder Registrierungsverfahren der jeweiligen Biozid-Produkte zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Wenn ein Wirkstoff im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, so dürfen Biozid-Produkte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 BiozidG, die diesen Wirkstoff enthalten, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß demWenn ein Wirkstoff im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, so dürfen Biozid-Produkte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BiozidG, die diesen Wirkstoff enthalten, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß dem
3. Abschnitt des BiozidG zugelassen oder registriert sind.
Schlagworte
Zulassungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2011
Dokumentnummer
NOR40101913