(1)Absatz eins,Im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 BiozidG ist das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind und die einen Wirkstoff, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, aber keinen weiteren, alten Wirkstoff (§ 2 Abs. 1 Z 16 BiozidG) beinhalten, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3, aufgeführt ist, in den jeweiligen im Anhang dieser Verordnung angeführten Wirkstoff/Produktart-Kombinationen nur zulässig, wenn das betreffende Biozid-Produkt im Bundesgebiet bereits vor dem Datum der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie in Verkehr gebracht worden ist undIm Sinne des Paragraph 4, Absatz eins und 2 BiozidG ist das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind und die einen Wirkstoff, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, aber keinen weiteren, alten Wirkstoff (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, BiozidG) beinhalten, der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1451 aus 2007, über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, Amtsblatt Nummer L 325 vom 11.12.2007 Seite 3, aufgeführt ist, in den jeweiligen im Anhang dieser Verordnung angeführten Wirkstoff/Produktart-Kombinationen nur zulässig, wenn das betreffende Biozid-Produkt im Bundesgebiet bereits vor dem Datum der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes in Anhang römisch eins der Biozid-Produkte-Richtlinie in Verkehr gebracht worden ist und
spätestens zu dem in der Spalte 4 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Zulassungsantrag gemäß § 11 Abs. 1 oder § 15 BiozidG oderspätestens zu dem in der Spalte 4 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Zulassungsantrag gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder Paragraph 15, BiozidG oder
eine schriftliche Mitteilung im Sinne des Abs. 2eine schriftliche Mitteilung im Sinne des Absatz 2
eingebracht worden ist.