Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BiozidG-Altwirkstoffverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 353/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Erstmaliges Inverkehrbringen eines Biozid-Produktes nach der Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I der Biozid-Produkte-RichtlinieErstmaliges Inverkehrbringen eines Biozid-Produktes nach der Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang römisch eins der Biozid-Produkte-Richtlinie
§ 3.Paragraph 3,
Biozid-Produkte in der betreffenden Wirkstoff/Produktart-Kombination, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind und die einen Wirkstoff, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, aber keinen weiteren, alten Wirkstoff beinhalten, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt ist, die vor dem Zeitpunkt der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes auf Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht im Bundesgebiet in Verkehr gebracht worden sind, müssen ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 1 BiozidG erfüllen und unterliegen der Pflicht zur Zulassung gemäß den §§ 8, 10, 11, 13 und 15 ff. BiozidG. Biozid-Produkte in der betreffenden Wirkstoff/Produktart-Kombination, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind und die einen Wirkstoff, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, aber keinen weiteren, alten Wirkstoff beinhalten, der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1451 aus 2007, aufgeführt ist, die vor dem Zeitpunkt der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes auf Anhang römisch eins der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht im Bundesgebiet in Verkehr gebracht worden sind, müssen ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes in Anhang römisch eins der Biozid-Produkte-Richtlinie die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, BiozidG erfüllen und unterliegen der Pflicht zur Zulassung gemäß den Paragraphen 8, 10, 11, 13 und 15 ff. BiozidG.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
NOR40101915