(2)Absatz 2,Es wird festgestellt, dass jene alten Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG, ABl. Nr. L 228 vom 08.09.2000 S. 6 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1687/2002 über eine zusätzliche Frist für die Notifizierung bestimmter Wirkstoffe, die zur Verwendung in Biozid-Produkten bereits in Verkehr waren, ABl. Nr. L 258 vom 26.09.2002 S. 15, notifiziert worden sind, jedoch nicht in Anhang I, I A oder I B der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommen worden sind und dieEs wird festgestellt, dass jene alten Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896 aus 2000, über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG, Amtsblatt Nummer L 228 vom 08.09.2000 Seite 6 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1687 aus 2002, über eine zusätzliche Frist für die Notifizierung bestimmter Wirkstoffe, die zur Verwendung in Biozid-Produkten bereits in Verkehr waren, Amtsblatt Nummer L 258 vom 26.09.2002 Seite 15, notifiziert worden sind, jedoch nicht in Anhang römisch eins, römisch eins A oder römisch eins B der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommen worden sind und die
in der Entscheidung über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe, die im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG untersucht werden, ABl. Nr. L 216 vom 21.08.2007 S. 17,in der Entscheidung über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe, die im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG untersucht werden, Amtsblatt Nummer L 216 vom 21.08.2007 Seite 17,
in der Entscheidung über die Nichtaufnahme von Guazatintriacetat in Anhang I, I A oder I B der Richtlinie 98/8/EG, ABl. Nr. L 230 vom 01.09.2007 S. 18,in der Entscheidung über die Nichtaufnahme von Guazatintriacetat in Anhang römisch eins, römisch eins A oder römisch eins B der Richtlinie 98/8/EG, Amtsblatt Nummer L 230 vom 01.09.2007 Seite 18,
in der Entscheidung über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2008/681/EG), ABl. Nr. L 222 vom 20.08.2008 S. 7,in der Entscheidung über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang römisch eins, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2008/681/EG), Amtsblatt Nummer L 222 vom 20.08.2008 Seite 7,
in der Entscheidung über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2008/809/EG), ABl. Nr. L 281 vom 24.10.2008 S. 16,in der Entscheidung über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang römisch eins, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2008/809/EG), Amtsblatt Nummer L 281 vom 24.10.2008 Seite 16,
in der Entscheidung über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2009/322/EG), ABl. Nr. L 95 vom 09.04.2009 S. 44,in der Entscheidung über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang römisch eins, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2009/322/EG), Amtsblatt Nummer L 95 vom 09.04.2009 Seite 44,
in der Entscheidung über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2009/324/EG), ABl. Nr. L 96 vom 15.04.2009 S. 37,in der Entscheidung über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang römisch eins, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2009/324/EG), Amtsblatt Nummer L 96 vom 15.04.2009 Seite 37,
im Beschluss über die Nichtaufnahme von Diazinon in Anhang I, IA oder IB der Richtline 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2010/71/EU), ABl. Nr. L 36 vom 09.02.2010 S. 34,im Beschluss über die Nichtaufnahme von Diazinon in Anhang römisch eins, IA oder IB der Richtline 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2010/71/EU), Amtsblatt Nummer L 36 vom 09.02.2010 Seite 34,
im Beschluss über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2010/72/EU), ABl Nr. L 36 vom 09.02.2010 S. 36 oderim Beschluss über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang römisch eins, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2010/72/EU), Amtsblatt Nummer L 36 vom 09.02.2010 Seite 36 oder
im Beschluss über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2010/675/EU), ABl. Nr. L 291 vom 09.11.2010 S. 47im Beschluss über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang römisch eins, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2010/675/EU), Amtsblatt Nummer L 291 vom 09.11.2010 Seite 47
aufgeführt sind, als solche und in Biozid-Produkten, die zu den in den jeweiligen Entscheidungen oder Beschlüssen der Europäischen Kommission angeführten Wirkstoff/Produktart-Kombinationen gehören, nach dem Ablauf eines Jahres ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Entscheidung oder des jeweiligen Beschlusses nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, es sei denn, dass in der jeweiligen Entscheidung oder im jeweiligen Beschluss eine andere Befristung des Inverkehrbringens vorgesehen ist. Wenn in der jeweiligen Entscheidung oder im jeweiligen Beschluss dem Inverkehrbringen für die angeführten Wirkstoff/Produktart-Kombinationen eigens Fristen gesetzt sind, so gelten diese Befristungen.