Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.10.2008 — BGBl. III Nr. 141/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.10.2008 BGBl. III Nr. 141/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2008,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.10.2008BGBl. III Nr. 141/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 16

Klassifizierte Informationen

Werden aufgrund dieses Vertrages klassifizierte Informationen übermittelt, gelten folgende Bestimmungen:

  1. Litera a
    Den nach der Rechtsordnung des übermittelnden Vertragsstaates der Klassifizierung unterliegenden Informationen, die als solche gekennzeichnet sind, gewährt der empfangende Vertragsstaat einen gleichwertigen Schutz mit der Maßgabe, dass für Zwecke dieses Vertrages folgende Klassifizierungsstufen nach den Rechtsordnungen der Republik Österreich und der Republik Kroatien für gleichwertig gehalten werden:
    Eingeschränkt (Ograniceno)
Vertraulich (Povjerljivo)
Geheim (Tajno)
Streng geheim (Vrlo tajno).
  1. Litera b
    Die übermittelnde Behörde teilt dem Empfänger die Änderung der Klassifizierungsstufe oder die Aufhebung der Klassifizierung unverzüglich schriftlich mit. Der Empfänger verpflichtet sich, die Klassifizierungsstufe entsprechend dieser Mitteilung anzupassen oder die Klassifizierung aufzuheben.
  2. Litera c
    Die übermittelten klassifizierten Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind und nur jenen Personen zugänglich gemacht werden, für deren Tätigkeit die Kenntnis dieser Informationen erforderlich ist und die zu dieser Kenntnis aufgrund der innerstaatlichen Rechtsordnung berechtigt sind.
  3. Litera d
    Die übermittelten klassifizierten Informationen dürfen anderen als in diesem Vertrag genannten Behörden nur mit schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Behörde zugänglich gemacht werden.
  4. Litera e
    Jede Verletzung der Rechtsvorschriften des empfangenden Vertragsstaates betreffend den Schutz der übermittelten klassifizierten Informationen wird der übermittelnden Behörde ohne Verzug mitgeteilt. Diese Mitteilung hat auch die Umstände dieser Verletzung, deren Folgen und die Maßnahmen, die zur Einschränkung dieser Folgen und zur Unterbindung zukünftiger derartiger Verletzungen getroffen worden sind, zu umfassen.
  5. Litera f
    Die klassifizierten Informationen werden dem anderen Vertragsstaat auf dem Kurierweg oder jede andere vereinbarte Art und Weise, die nach den innerstaatlichen Rechtsordnungen beider Vertragsstaaten zulässig ist, übermittelt.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20006034

Dokumentnummer

NOR40101989