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Art. 17

Fassungen
ab 01.10.2008 — BGBl. III Nr. 141/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.10.2008 BGBl. III Nr. 141/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2008,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.10.2008BGBl. III Nr. 141/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Kapitel römisch sieben
Rechtsverhältnisse

Artikel 17

Befugnisse und Rechtsstellung von Beamten des anderen Vertragsstaates

(1) Beamte des einen Vertragsstaates, die sich im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, stehen dort keine hoheitlichen Befugnisse zu, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt. Sie sind bei allen Maßnahmen an das innerstaatliche Recht des anderen Vertragsstaates gebunden.

(2) Beamte des einen Vertragsstaates, die sich im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, haben einen gültigen mit Lichtbild versehenen Dienstausweis mitzuführen. Im Falle von Artikel 9 ist das Mitführen eines Deckdokuments ausreichend.

(3) Beamte des einen Vertragsstaates, die sich im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, sind befugt, ihre Dienstwaffen, zugewiesenen Zwangsmittel und Ausrüstungsgegenstände mitzuführen, es sei denn, der andere Vertragsstaat teilt im Einzelfall mit, dass er dies nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zulässt. Die Dienstwaffen dürfen nur im Falle der Notwehr einschließlich der Nothilfe gebraucht werden. Die zuständigen Stellen unterrichten einander über die jeweils zulässigen Dienstwaffen und Zwangsmittel. Die Beamten sind nicht befugt, ihre nationale Dienstkleidung zu tragen. In den Fällen der Artikel 12 und 13 sind die Beamten jedoch befugt, ihre nationale Dienstkleidung zu tragen, außer wenn die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Beamten tätig werden, im Einzelfall mitteilt, dass sie dies nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet.

(4) Benutzen Beamte des einen Vertragsstaates bei der Durchführung von Maßnahmen aufgrund dieses Vertrages im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates Fahrzeuge, unterliegen sie hierbei denselben verkehrsrechtlichen Bestimmungen wie die Beamten des anderen Vertragsstaates. Die Vertragsstaaten unterrichten einander über die diesbezüglich geltende Rechtslage.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20006034

Dokumentnummer

NOR40101990