Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 141/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 18
Verantwortlichkeit im Bereich des Strafrechts
Die Beamten, die nach diesem Vertrag im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, sind in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die an ihnen oder zu ihrem Nachteil begangen werden, den Beamten des anderen Vertragsstaates hinsichtlich ihrer Rechte und ihrer Verantwortlichkeit gleichgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40101991