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Art. 20

Fassungen
ab 01.10.2008 — BGBl. III Nr. 141/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.10.2008 BGBl. III Nr. 141/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2008,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.10.2008BGBl. III Nr. 141/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 20

Haftung für verursachten Schaden

(1) Verursacht ein Beamter eines Vertragsstaates in Vollziehung dieses Vertrages im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einen Schaden, haftet nur dieser Vertragsstaat gegenüber den geschädigten Dritten unter den gleichen Bedingungen und im gleichen Umfang, wie wenn sein eigener sachlich und örtlich zuständiger Beamter den Schaden verursacht hätte.

(2) Der Vertragsstaat, der an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger Schadenersatz geleistet hat, erhält diesen vom anderen Vertragsstaat erstattet, es sei denn, dass der Einsatz auf sein Ersuchen erfolgt ist. Bei Schäden zu Lasten der Vertragsstaaten wird der erlittene Schaden nicht geltend gemacht, es sei denn, dass der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20006034

Dokumentnummer

NOR40101993