Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 141/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 20
Haftung für verursachten Schaden
(1) Verursacht ein Beamter eines Vertragsstaates in Vollziehung dieses Vertrages im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einen Schaden, haftet nur dieser Vertragsstaat gegenüber den geschädigten Dritten unter den gleichen Bedingungen und im gleichen Umfang, wie wenn sein eigener sachlich und örtlich zuständiger Beamter den Schaden verursacht hätte.
(2) Der Vertragsstaat, der an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger Schadenersatz geleistet hat, erhält diesen vom anderen Vertragsstaat erstattet, es sei denn, dass der Einsatz auf sein Ersuchen erfolgt ist. Bei Schäden zu Lasten der Vertragsstaaten wird der erlittene Schaden nicht geltend gemacht, es sei denn, dass der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40101993